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2023-01-05 18:48:31 By : Ms. Dana Chen

Du hast es bestimmt auch schon erlebt: Du kaufst etwas ein, zum Beispiel eine schöne Schachtel Pralinen. Dann packst du aus und siehst, die Schachtel ist vielleicht zu zwei Dritteln oder noch weniger gefüllt. Der Rest ist Verpackungsmaterial oder Luft. Oder deine Stapelchips sind schneller leer, als du es kennst. Dann war es vielleicht eine Mogelpackung, weniger Inhalt zum gleichen oder oft auch höherem Preis. Ein beliebter Trick bei Herstellern. Doch woran kannst du erkennen, ob du eine Mogelpackung kaufst? Und kannst du etwas dagegen tun?

Eine Mogelpackung wird im Mess- und Eichgesetz als "täuschende Verpackung" beschrieben. Sie liegt dann vor, wenn eine Fertigpackung eine größere Füllmenge und damit ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis vortäuscht. Eine gesetzliche Regelung dazu gibt es allerdings nicht und es muss eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. In der Praxis geht man bei einem Freiraum von mehr als 30 Prozent in einer Verpackung von einer Täuschung des Verbrauchers aus. Einige Beispiele dazu, wie so etwas aussehen kann, findet man auf der Seite der Stiftung Warentest. Allerdings gelten diese Werte für den Zeitpunkt des Einfüllens, wenn also bestimmte Artikel "schrumpfen" oder aber sich setzen beziehungsweise verdichten, wie das beispielsweise bei Kakaopulver oder Instantbrühe der Fall sein kann, kann dies noch legal sein. 

Dir ist es bestimmt auch schon passiert: Du kaufst ein, öffnest daheim die Verpackung und stellst fest, dass du jede Menge Luft nach Hause gefahren hast. Sei es, weil die Schachtel mittels Pappe oder ähnlichem ausgefüllt wurde, damit nichts klappert, oder aber doppelte Böden oder ähnliches vorhanden sind. Das ist nicht immer direkt eine Mogelpackung. Die Hersteller haben hier gewisse Spielräume. Beispiel Pralinen: Hier darf das Volumen sechsmal so groß sein wie das Gewicht der Praline. Wiegt also eine Praline zehn Gramm, so darf sie von einer sechsmal so großen Verpackung, bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen, umgeben sein. Bei Kosmetik dürfen die Hersteller die Verpackungsgröße frei gestalten, wenn sie die Originalgröße der Tube oder des Tiegels auf die Verpackung drucken. Überspitzt gesagt, könnte die Tube mit Kosmetik mit 100 Millilitern in der Verpackung einer Schrankwand sein, wenn außen die Originalgröße aufgedruckt wird.

Sollte allerdings wirklich ein Verstoß nachgewiesen werden, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach dem Eichgesetz und der Verpackungsverordnung dar. In minderschweren Fällen wird dies mit einem Verwarnungsgeld zwischen 75 und 100 Euro belegt, das Bußgeld kann bis zu 3000 Euro betragen, bei Wiederholungstätern sind schwerere Strafen möglich. In Ausnahmefällen können auch Gewinnabschöpfungen vorgenommen werden, aber hier sind die Hürden erheblich höher. 

Doch nicht nur die Verpackung definiert eine Mogelpackung. Auch bei der Zusammensetzung der Lebensmittel wird oft auf legale Weise geschummelt. So muss beispielsweise Schokoladenpudding nur einen Anteil von einem Prozent Kakaopulver enthalten. In Heringssalat kann auch Rindfleisch enthalten sein, der Anteil von Hering beträgt dann vielleicht lediglich 20 Prozent. Auch Brot muss nicht unbedingt gebacken sein. Die Leitsätze für Brot und Kleingebäck besagen: "Brot wird (...) in der Regel durch Kneten, Formen, Lockern, Backen oder Heißextrudieren des Brotteiges hergestellt". Das bedeutet, dass der Teig maschinell erhitzt, gerührt und unter hohem Druck aus einer Maschine gepresst wird. Fruchtcremefüllungen müssen nicht einmal Früchte enthalten, der Geschmack darf komplett aus Aromen bestehen. Die Liste lässt sich beinahe unendlich fortsetzen. Im Schinkenbrot muss kein Schinken sein, Formfleischschinken besteht meist nur aus gepressten und verklebten Fleischfasern und und und ... Das alles ist legal. 

Immer mehr Kund*innen beklagen sich bei der Verbraucherzentrale über mögliche Mogelpackungen. Besonders eine Variante sorgt dabei für Ärger: Wenn ein Hersteller die Füllmenge reduziert, die Verpackung aber in der gleichen Größe belässt, zum gleichen oder oft sogar zum höheren Preis anbietet. So findest du hier Preiserhöhungen, die für dich nicht offensichtlich sind, mit oft über 50 Prozent. Regelmäßig werden inzwischen die Mogelpackungen des Monats oder des Jahres "ausgezeichnet". So traf es im März 2022 Pringles von Kellogg's. Hier wurde der Inhalt von 200 auf 185 Gramm bei gleicher Packungsgröße reduziert und der Preis um ca. 20 Cent angehoben, was faktisch eine Erhöhung von 17 Prozent darstellte. Die Mogelpackung des Jahres 2021 war die "Paprika Sauce" von Homann. Die versteckte Preiserhöhung betrug sage und schreibe 88 Prozent.

Von der Deutschen Umwelthilfe wird der sogenannte "Goldene Geier" verliehen, wobei man dies eher mit der zweifelhaften Ehre der "Goldenen Himbeere", dem Anti-Oscar, vergleichen kann. Der "Goldene Geier" wird wegen besonders dreister Umweltlügen oder "Green-Washing" zugesprochen. Den Negativpreis erhält ein Unternehmen also, wenn es sich umweltfreundlicher darstellt als in Wirklichkeit.

Das Unternehmen RWE wurde dahingehend ausgezeichnet. RWE behauptete in der Werbung, dass man grünen Strom als größten Anteil des Kerngeschäftes habe, dieser betrug aber nur 20,2 Prozent. Mit 70 Millionen Tonnen Treibhausgase galt der Unternehmen als einer der größten CO2 Verursacher. 

Doch was kannst du letztlich tun? Wie verhinderst du, dass du eine Mogelpackung kaufst? Der Gesetzgeber ist hier nicht tätig. Es werden zwar gelegentlich Einzelfälle abgemahnt, aber im Großen und Ganzen liegt es an dir.

Hier hilft nur der Vergleich und eine Recherche. Doch wenn du einige Grundsätze beachtest, kannst du möglicherweise der Mogelei zumindest etwas entrinnen. 

Ein Ende der Mogelpackungen, egal in welcher Form, ist nicht in Sicht. Hier sind die Verordnungen nicht deutlich genug. Neben den verdeckten Preiserhöhungen ist auch in Bezug auf die Umwelt durch die Unmengen an überflüssigem Verpackungsmaterial ein Punkt. Als Verbraucher*in kannst du nur bedingt Einfluss nehmen.

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